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Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Definitionen

In diesen Bedingungen wird verstanden unter:

a)        Wohnmittel: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen, u. dgl.

b)       Platz: jede im Vertrag näher anzugebende Abstellmöglichkeit für ein Wohnmittel;

c)        Touristenplatz: ein für ein Wohnmittel für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten verfügbarer Platz;

d)       Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden den Platz zur Verfügung stellt;

e)       dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen des Platzes schließt;

f)         dem/den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vetrag genannte(n) Person(en);

g)        einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/oder sein Miterholungssuchender/einer seiner Miterholungssuchenden ist;

h)       dem vereinbarten Preis: der Betrag, der für die Benutzung des Touristenplatzes bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis inbegriffen ist;

i)         Informationen: schriftlich oder elektronisch erteilte Informationen über die Benutzung des gemieteten Platzes und des Wohnmittels, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;

j)         Annulierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.

k)        Ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst wurde.

Artikel 2: Inhalt des Vertrags

  1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.
  4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/Miterholungssuchende und/oder ein Dritter/Dritte, der bzw. die ihn besucht/besuchen und/oder sich bei ihm aufhält/aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten.
  5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/oder der dazugehörigen Informationen von den Geschäftsbedingungen abweicht, gelten die Geschäftsbedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
  6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventuellen Partners diesen Vertrag abschließt.

Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags

Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.

Artikel 4: Preis und Preisänderung

  1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltende Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
  1. Wenn nach Festsetzung des Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Erhöhung der Lasten und Angaben, die sich direkt auf den Platz, das Wohnmittel oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.

Artikel 5: Bezahlung

  1. Der Erholungssuchende hat die Zahlung in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
  2. Wenn früher als sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum gebucht worden ist, und der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
  3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
  4. Die dem  Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.

Artikel 6: Annulierung

  1. Unseren Gästen wird empfohlen, im Voraus eine Rücktrittsversicherung abzuschließen.
  2. Einige Kreditkarten haben eine automatische Reiserücktrittsversicherung. Es wäre ratsam, dass der Urlauber dies vorher mit seinem Kreditkarteninstitut abklärt.

Artikel 7: Benutzung durch Dritte

  1. Benutzung eines Wohnmittels und/oder des dazugehörigen Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
  2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die – wenn dies der Fall ist – im Voraus schriftlich festzulegen sind.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden

Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.

Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder

                Schlechterfüllung und/oder einer unerlaubten Handlung

  1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
    1. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
    2. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet.
    3. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er den Platz und/ oder sein Wohnmittel benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet.
    4. wenn das Wohnmittel des Erholungssuchenden die allgemein anerkannten Sicherheitsformen nicht erfüllt.
  1. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 14 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
  2. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass sein Platz und/ oder das Wohnmittel geräumt ist/ sind und das Gelände möglichst bald, jedoch spätenstens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
  3. Wenn der Erholungssuchende es unterlässt, seinen Platz zu räumen, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
  4. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.

Artikel 10: Räumung

  1. Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt und im ursprünglichen Zustand zu übergeben.
  2. Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden.

Artikel 11: Gesetzgebung und Regeln

  1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass das von ihm abgestellte Wohnmittel sowohl in- als auch extern, alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits oder vom Unternehmer im Rahmen der Umweltmaßnahmen für seinen Betrieb an das Wohnmittel gestellt werden (können).
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus dem EFCO-Charter mit Namen „Beherrschung externer Risiken in Campingbetrieben“ zu beachten. Der Inhalt des Charters ist in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil der RECRON-Site (www.recron.nl) heranzuziehen.
  3. Autogasanlagen sind auf dem Platz nur erlaubt, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Luxemburg genehmigt worden sind.
  4. Wenn der Erholungssuchende kraft kommunaler, mit Feuersicherheit zusammenhängender Vorschriften Präventivmaßnahmen zu treffen hat, zum Beispiel, wenn er dafür zu sorgen hat, dass ein genehmigter Feuerlöscher vorhanden ist, hat der Erholungssuchende diese Vorschriften genau einzuhalten.

Artikel 12: Instandhaltung und Anlage

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
  2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, das von ihm abgestellte Wohnmittel und den dazugehörigen Platz auf solche Weise instand zu halten und zu pflegen, dass sich deren Zustand nicht ändert.
  3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen, Antennen anzubringen, Zäune oder Trennungen zu errichten, oder Gebäude oder andere Einrichtungen, egal welcher Art, bei, auf, unter dem Wohnmittel oder um das Wohnmittel herum anzubringen bzw. zu bauen.
  4. Der Erholungssuchende ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Wohnmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen transportabel bleiben.

Artikel 13: Haftung

  1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
  2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
  3. Der Unternehmer ist nicht für die Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
  1. Der Unternehmer ist für Störungen in seinem Teil der Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt oder dass diese Störungen mit dem Teil der Leitung, den der Erholungssuchende benutzt, zusammenhängen.
  2. Der Erholungssuchende ist für Störungen im Teil der Versorgungseinrichtungen haftbar, den er selber benutzt, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
  3. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
  4. Der Unternehmer ist verpflichtet passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.

Artikel 14: Konfliktregelung

  1. Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend.
  2. Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das luxemburgische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein luxemburgisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
  3. Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem  Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
  4. Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
  5. Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.

Artikel 15: Änderungen

Änderungen der Geschäftsbedingungen können ausschließlich in Absprache mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.